Satzung des Fanclubs ,,Asbeck auf Schalke"

§1     Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gründung
  1. Der Verein führt den Namen „Asbeck auf Schalke“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister und hat seinen Sitz in Legden-Asbeck.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01. Januar bis 31. Dezember).
  3. Gründungsdatum ist der 15. August 1996.

§ 2     Zweck des Vereins, Selbstlosigkeit

Zweck des Vereins ist es, die sportlichen Bemühungen und Interessen des Fußballclubs Schalke 04 zu unterstützen.
Ferner organisiert und fördert der Verein die Aktivitäten der Mitglieder, insbesondere der Kinder und Jugendlichen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3     Mitgliedschaften

Mitglieder können einzelne Personen werden. Die Mitgliedschaft beginnt durch regelmäßige Zahlung des durch die Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrages an den Verein durch Vorlage einer Einzugsermächtigung. Eine gesonderte schriftliche Eintrittserklärung ist nicht vorgesehen. Jugendliche bis 16 Jahre und Kinder unter 16 Jahren sind beitragsfreie Mitglieder des Vereins.

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.

Ausgeschlossen werden kann auf Beschluss der Generalversammlung – mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder – wer mit der Beitragszahlung mit mehr als 6 Monatsbeträgen in Rückstand gerät. Ferner kann ein Mitglied auf Beschluss der Generalversammlung (2/3 Mehr-
heit) wegen vereinsschädigenden Verhaltens ausgeschlossen werden.

 

§ 4     Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Generalversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

Die Mitglieder haben die in der Generalversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen monatlich im Voraus zu entrichten, soweit keine Einzugsermächtigung erteilt wurde, ausgenommen beitragsfreie Mitglieder. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 

§ 5     Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur mit absoluter Mehrheit des Vorstandes verwendet werden.

Mittel des Vereins dürfen ferner nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, es werden entsprechende Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf der Generalversammlung gefasst.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6     Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. die Generalversammlung
2. der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer, dem Schriftführer und Pressewart, dem Jugendobmann, den zwei Fahrten und Kartenorganisatoren, dem Sportwart und zwei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Versammlung erhält. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

 

§ 7     Generalversammlung, Niederschrift

Einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Diese ist durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 6 Wochen einzuberufen. Die Generalversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf jederzeitiges Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen, und zwar ebenfalls schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, jedoch lediglich mit einer Frist von mindestens einer Woche.

Über die Generalversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung zuvor gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Ferner ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

Der Kassierer wird durch eine auf der jährlichen Generalversammlung stattfindenden Kassenprüfung entlastet.

 

§ 8     Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

 

§ 9     Schlussbestimmungen

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ahaus einzutragen.

Soweit einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sind oder ungültig werden sollten, so sollen ersatzweise die gesetzlichen Bestimmungen – soweit vorhanden – greifen. Die Satzung soll im übrigen Bestand haben. Eventuelle ungültige Bestimmungen sind so umzudeuten, dass sie den gesetzlichen Vorschriften und den Belangen des Vereins gerecht werden.

 

 

 Termine 

 

2.3.2023 

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